Die Rekurrentin hätte auch mehrfach Gelegenheit und Veranlassung gehabt, solche Dokumente vor der definitiven Veranlagung einzureichen. So informierte die Rekursgegnerin die Steuervertreterin der Rekurrentin vor Erlass der definitiven Veranlagung über Zweifel hinsichtlich der Zinshöhe (Einschätzungsvorschlag vom 23. Oktober 2018, StV act. 5, S. 2 f.) und die Steuervertreterin äusserte sich überdies im Rahmen des Veranlagungsverfahrens dazu (E-Mail vom 30. August 2018, StV act. 3). Entsprechend rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten trotz des Verfahrensausgangs vollumfänglich der Rekurrentin aufzuerlegen.