6.3 Wie sich aus der vorstehenden E. 3.10 ergibt, hat die Rekurrentin Dokumente aus dem Jahr 2019, die einen Drittvergleich ermöglichten und plausibel machten, erst in der Replik eingereicht. Zwar spricht die Tatsache, dass die Rekursgegnerin das Vorhandensein eines plausiblen Drittvergleichs nach wie vor bestreitet, dafür, dass die Rekursgegnerin im Einspracheverfahren auch bei Einreichung dieser Dokumente (die allerdings erst nach dem Einspracheverfahren datieren) nicht zu Gunsten der Rekurrentin entschieden hätte.