6.2 Allerdings ist zu prüfen, ob trotz des Verfahrensausgangs die Kosten im Umfang von 100% gestützt auf Art. 144 Abs. 2 DBG und § 120 Abs. 2 StG der Rekurrentin aufzuerlegen sind. Gemäss diesen Bestimmungen werden der obsiegenden beschwerdeführenden Partei die Kosten ganz oder teilweise auferlegt, wenn sie bei pflichtgemässem Verhalten schon im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren zu ihrem Recht gekommen wäre oder wenn sie die Untersuchung der kantonalen Urteil A 2019 11 20 Steuerrekurskommission durch trölerisches Verhalten erschwert hat (letzteres nur gemäss der Regelung des DBG).