5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rekursgegnerin die Einsprache gegen die Veranlagung der Steuerperiode 2014/2015 zu Unrecht vollumfänglich abgewiesen hat, jedoch zu Recht auf die Einsprache gegen die Veranlagung der Steuerperiode 2016 nicht eingetreten ist. Der Rekurs wird demnach hinsichtlich der Veranlagung 2014/2015 teilweise gutgeheissen, indem ein anteilsmässiger Zinssatz von 5% p.a. auf dem Darlehen von Fr. 3'000'000.– steuerlich anerkannt werden kann. Die Sache wird zwecks Neuberechnung der vorzunehmenden Aufrechnung und Anpassung der relevanten Steuerfaktoren entsprechend der vorstehenden E. 3.11 an die Rekursgegnerin zurückgewiesen.