Urteil A 2019 11 19 notwendigerweise mit einer Berechnung desselben einhergeht. Ausserdem sind sowohl Berechnung als auch Kürzung (sofern man diese Figuren unterscheiden wollen würde) des Verlustvortrags für den satzbestimmenden Reingewinn von Fr. 0.– (das Dispositiv der Veranlagung) nicht von Bedeutung, sondern nur für die Begründung der Verfügung. Deshalb liegt für das Jahr 2016 ohnehin kein steuerbarer Reingewinn vor. Entsprechend fehlt es der Rekurrentin an einem Rechtsschutzinteresse in Bezug auf die Veranlagungen der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2016.