Zwar könnte im Sinne der Klarheit zusätzlich ein expliziter Dispositivspruch auf S. 1 und 4 der Veranlagung aufgeführt sein, doch genügt die vorhandene Unterscheidung von «Eröffnung» und «Begründung der Veranlagung» zur Beseitigung von Zweifeln, zumal es sich darüber hinaus bei der Steuervertreterin um eine u.a. auf Steuern spezialisierte Treuhandgesellschaft handelt (http://www.________.ch/#steuern). Schliesslich ist die von der Rekurrentin behauptete Unterscheidung dieses Falles (Kürzung des Verlustvortrags) von der den zuvor zitierten Bundesgerichtsentscheiden zu Grunde liegenden Situation (Berechnung des Verlustvortrags) irrelevant, weil eine Kürzung des Verlustvortrags