Daran ändert auch die Form der Eröffnung der Steuerveranlagung nichts. Entgegen den Ausführungen der Rekurrentin führt die Tatsache, dass die «Eröffnung» der Veranlagung auf S. 1 und 4 (StV act. 6.2) im gleichen Dokument wie die «Begründung der Veranlagung» (StV act. 6.2, S. 5 f.) enthalten ist, nicht dazu, dass die Begründung der Veranlagung ein integraler Bestandteil des Dispositivs wird. Im Gegenteil zeigen bereits die unterschiedlichen Überschriften, dass zwischen der Eröffnung (und damit dem Dispositiv) und der Begründung der Veranlagung unterschieden werden muss. Auch gibt es keinerlei Verweise in der Eröffnung der Veranlagung auf die Begründung.