Wie sich aus der in E. 4.4 zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung weiter ergibt, ist die Überprüfung eines Verlustvortrags im Folgejahr in jedem Fall vorbehalten. Das Dispositiv im vorliegenden Fall lautet konkret auf einen satzbestimmenden Reingewinn von Fr. 0.–, nicht aber auf einen Verlustvortrag in einer bestimmten Höhe (StV act. 6.2, S. 1 und 4). Die Berechnungen des Verlustvortrags, auf welche die Rekurrentin verweist, sind lediglich Teil der Veranlagungsbegründung und im Folgejahr entsprechend auf jeden Fall überprüfbar. Daran ändert auch die Form der Eröffnung der Steuerveranlagung nichts.