Wie sich der in vorstehender E. 4.3 dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung entnehmen lässt, fehlt es in einem solchen Fall mangels Beschwer grundsätzlich an einem Rechtsschutzinteresse. Dies anerkennt auch die Rekurrentin, führt aber aus, dass die Begründung der Kürzung der Verlustanrechnung Teil des Dispositivs der Veranlagung und deshalb für das Folgejahr verbindlich geworden sei (Replik, S. 3). Dieser Einwand geht fehl. Wie sich aus der in E. 4.4 zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung weiter ergibt, ist die Überprüfung eines Verlustvortrags im Folgejahr in jedem Fall vorbehalten.