4.5 Würdigend ergibt sich zur Frage des Rechtsschutzinteresses gegen den Einspracheentscheid hinsichtlich der Veranlagung 2016 Folgendes: Aus den Steuerveranlagungen der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2016 geht je ein satzbestimmender Reingewinn von Fr. 0.– hervor (StV act. 6.2, S. 1 und 4). Wie sich der in vorstehender E. 4.3 dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung entnehmen lässt, fehlt es in einem solchen Fall mangels Beschwer grundsätzlich an einem Rechtsschutzinteresse.