Duplik, S. 2). Die Rekurrentin hingegen bringt zusammengefasst vor, dass die Kürzung der Verlustanrechnung aus der «Begründung der Veranlagung» hervorgehe, welche Bestandteil der Steuerveranlagungsverfügung 2016 sei. Somit habe die Rekursgegnerin den Verlust im Dispositiv der Veranlagungsverfügung verbindlich angeordnet. Ausserdem ginge es bei der von der Rekursgegnerin zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung um die Urteil A 2019 11 18 Berechnung, nicht jedoch wie vorliegend um die Kürzung des Verlustvortrags (zum Ganzen Rekurs, S. 3).