Die Rekursgegnerin argumentiert zusammengefasst, dass eine Nullveranlagung der Gewinnsteuer vorgenommen worden sei, welche basierend auf der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu einem fehlenden Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Anfechtung der Veranlagung führe. Die Höhe des Verlusts, welcher zur Nullveranlagung führe, sei lediglich Teil der Erwägungen, die nicht in Rechtskraft erwachsen würden, und es sei in jedem Fall im Folgejahr möglich, die Höhe des Verlusts bzw. Verlustvortrags erneut zu überprüfen (zum Ganzen Vernehmlassung, S. 3; Duplik, S. 2).