4.4 Vorliegend bestreitet die Rekursgegnerin das Vorhandensein eines Rechtsschutzinteresses in Bezug auf die Veranlagung der Steuerperiode 2016. Die Rekursgegnerin argumentiert zusammengefasst, dass eine Nullveranlagung der Gewinnsteuer vorgenommen worden sei, welche basierend auf der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu einem fehlenden Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Anfechtung der Veranlagung führe.