4.3 An einem Rechtsschutzinteresse fehlt es insbesondere auch dann, wenn sich aufgrund einer Verlustrechnung eine Nullveranlagung beim Reingewinn ergibt und die Berechnung des Verlustvortrags angefochten werden soll. Die Höhe des für die Nachfolgeperiode massgebenden verbleibenden Verlustvortrags ist ausschliesslich in der Nachfolgeperiode zu prüfen (BGE 140 I 114 E. 2.4.1; Urteil BGer 2C_973/2012 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2 m.w.H.). Denn nur das Dispositiv einer Verfügung erwächst in Rechtskraft, nicht aber die Erwägungen und Begründungen, welche lediglich die Bedeutung von Motiven haben (BGE 140 I 114 E. 2.4.2; Markus Reich, Steuerrecht, 2. Aufl. 2012, § 26 Rz. 112;