4. 4.1 Weiter ist zu prüfen, ob die Rekursgegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache betreffend die Veranlagung des Jahres 2016 eingetreten ist. Konkret fraglich ist, ob in Bezug auf die Einsprache gegen diese Veranlagung die Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses erfüllt ist. Obwohl nicht im DBG und StG erwähnt, setzt die Zulässigkeit eines Rechtsmittels generell das Vorliegen einer materiellen Beschwer der beschwerde- bzw. rekursführenden Partei voraus. Dies ist in § 62 Abs. 1 Bst. b und c VRG als subsidiär anwendbarem Verfahrensgesetz (§ 74 Abs. 2 und § 75 Abs. 2 VRG i.V.m.