2017 vom 15. Mai 2019 zu Recht vor, dass die nach Privatrecht geltenden Höchstzinssätze des KKG im Steuerrecht keine Rolle spielen. Diese dienen primär dem Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor überhöhten Zinsen. Im Steuerrecht geht es jedoch um die Frage, ob es sich bei den Zinsen um Gewinnungskosten oder um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt (a.a.O., E. 3.2.2.2). Deshalb rechtfertigt es sich, einen Zinssatz von 5% entsprechend der Finanzierungsofferte der E.________ Bank zu verwenden. Urteil A 2019 11 16