Wie soeben dargelegt, ist dieser Vorschlag als Basis für einen Drittvergleich geeignet. In Bezug auf die Höhe des Darlehenszinses hält der Vorschlag zwar fest, dass die Offerte unter dem Vorbehalt einer abschliessenden Beurteilung und der Prüfung von Unterlagen steht. Erfahrungsgemäss ist aber davon auszugehen, dass ein solcher Vorbehalt nicht zu Gunsten des Kreditnehmers ist, sondern eher zu einer Erhöhung des Zinses im schliesslich verbindlichen Vertrag führen kann. Eine Erhöhung auf einen Zinssatz von 5.5%, wie er im Schreiben der F.________ Bank erwähnt wird (Rek. act. 9 [«Replik Beilage 2»]), ist hingegen nicht angezeigt.