3.10.4 Entsprechend ergibt sich, dass im hier zu beurteilenden Fall grundsätzlich ein Zinssatz gerechtfertigt ist, der über demjenigen des Rundschreibens der Eidgenössischen Steuerverwaltung liegt. Nun muss dessen genaue Höhe ermittelt werden, wozu auf einen Zinssatz abzustellen ist, der wiederum einem Drittvergleich standhält. Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, ist es sachgerecht, sich auf den Zinssatz von 5% gemäss Finanzierungsvorschlag der E.________ Bank abzustützen. Wie soeben dargelegt, ist dieser Vorschlag als Basis für einen Drittvergleich geeignet.