schon, die Finanzierung über einen privaten Lombardkredit hätte wählen müssen. Es ist jedoch den Steuerbehörden gerade verwehrt, ihr eigenes Ermessen an die Stelle der Geschäftsführer zu setzen (vorstehend E. 3.3). Ausserdem ist bei der Lombard-Option zu beachten, dass diese gar nicht im ausschliesslichen Ermessen der Rekurrentin lag, sondern dass sich eine Privatperson dazu hätte bereit erklären müssen (Rek. act. 2). Auch wenn diese eine direkte Verbindung zur Rekurrentin gehabt hätte, so hätte sich diese Person dennoch selber zur Aufnahme eines Lombardkredits und zur Verfügungstellung desselben an die Rekurrentin entscheiden müssen.