Die gegenteilige, bloss pauschale Behauptung der Rekursgegnerin genügt nicht, diese Annahme zu widerlegen. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass aufgrund der Marktüblichkeit der Zinssätze auch kein verdecktes Eigenkapital anzunehmen ist (entsprechend dem Vorbehalt in Kreisschreiben Nr. 6 betreffend Verdecktes Eigenkapital).