Das Bundesgericht schreibt in E. 4.2 nur, dass eine die gleichen Merkmale aufweisende Transaktion vorliegen muss, was nicht zwingend bedeutet, dass sämtliche Merkmale absolut identisch sein müssen. Wie sich im Übrigen aus der vorstehenden E. 3.9 ergibt, war bereits im Zeitpunkt der Darlehensgewährung im Juni 2015 die finanzielle Situation der Rekurrentin angespannt, sodass schon damals ein tendenziell höherer Zinssatz zu erwarten gewesen wäre. Deshalb erachtet das Verwaltungsgericht den Finanzierungsvorschlag der E.________ Bank als für die Erbringung des Drittvergleichs geeignet.