Weiter handelt es sich in beiden Fällen um ein eher allgemeines Geschäftsdarlehen. So sieht der Darlehensvertrag vom 10. Juni 2015 keinen bestimmten Darlehenszweck vor und im Finanzierungsvorschlag vom 20. August 2019 ist nur in sehr allgemeiner Form die Rede von der Finanzierung von betrieblichem Umlaufvermögen und von Liquidität für die Holding. Entgegen der von der Rekursgegnerin Urteil A 2019 11 14