3.10.1 Fraglich ist deshalb weiter, ob aufgrund der speziellen Umstände des Einzelfalls im Vergleich zu den im von der Rekursgegnerin verwendeten Rundschreiben nicht doch ein höherer Zinssatz in Höhe des vereinbarten von 12% bzw. bis mindestens 6% angemessen gewesen wäre und deshalb einem Drittvergleich standhalten würde. Die Rekurrentin lässt u.a. argumentieren, dass es sich um ein kurzfristiges, ungesichertes Darlehen handle, sie im Zeitpunkt der Kreditgewährung nicht kreditfähig gewesen sei und dass sie sich zuvor erfolglos um Darlehen von Banken bemüht habe.