Daraus folgt, dass den Zinssätzen des von der Rekursgegnerin verwendeten Rundschreibens vorliegend keine bis höchstens geringe Aussagekraft zukommt, sodass ein vorbehaltloses Abstellen auf dieses Rundschreiben vorliegend nicht angemessen scheint (vgl. auch Sigrist, a.a.O., S. 75 f., der die unbesehene Anwendung der Referenzzinssätze der Eidgenössischen Steuerverwaltung ebenfalls kritisiert, wenn auch in Bezug auf kurzfristige Kontokorrentguthaben).