Ausserdem instruktiv ist die Aussage in jenem Rundschreiben, dass für Finanzgesellschaften das maximal zulässige Fremdkapital in der Regel 6/7 der Bilanzsumme beträgt. In Anbetracht dieser Richtlinien ergibt sich noch deutlicher, dass die finanzielle Situation der Rekurrentin im Jahr 2015 nicht mit derjenigen einer finanziell durchschnittlich gesunden Gesellschaft vergleichbar war. Die genaue Berechnungsgrundlage der im vorliegend relevanten Rundschreiben verwendeten Urteil A 2019 11 12