bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften vom 6. Juni 1997 der Eidgenössischen Steuerverwaltung, auf welches die Rundschreiben zu den anerkannten Zinssätzen verweisen, entnehmen lässt, sind in der Regel vom Verkehrswert bei Darlehen 85% und bei Beteiligungen bloss 70% als Höchstbetrag der von der Gesellschaft aus eigener Kraft erhältlichen fremden Mittel zu betrachten. Ausserdem instruktiv ist die Aussage in jenem Rundschreiben, dass für Finanzgesellschaften das maximal zulässige Fremdkapital in der Regel 6/7 der Bilanzsumme beträgt.