3.9 Es ergibt sich jedoch aufgrund der speziellen Umstände des hier zu beurteilenden Falls, dass die Zinssätze des relevanten Rundschreibens von vornherein nicht angemessen und daher kaum relevant sind. Wie sich der Bilanz der Rekurrentin im Jahr 2015 entnehmen lässt (StV act. 1.2), ist diese zu über 97% durch Darlehen fremdfinanziert und verfügt, unter Berücksichtigung des Verlustvortrags, nur über eine Eigenkapitaldecke von 2.1%. Das Anlagevermögen wiederum besteht zur Mehrheit aus Darlehen, wovon der grösste Teil als unverzinsliches Sanierungsdarlehen verbucht ist (Darlehen an B.________ AG, siehe Begründung in StV act. 6.3, S. 2 i.V.m.