3.8 Es fällt auf, dass die Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten und dem von der Rekursgegnerin in der Replik akzeptierten Zinssatz erheblich ist. Dies muss die Rekurrentin auch nach Treu und Glauben erkannt haben. Es ist deshalb zu prüfen, ob der Zinssatz von inzwischen nur noch 6% (gemäss Antrag Replik) aufgrund der spezifischen Konstellation als marktüblich und dem Drittvergleich standhaltend zu betrachten ist.