3.6 Den Akten lässt sich zum betreffenden Darlehen von D.________ und zu dessen Verzinsung Folgendes entnehmen: Bei D.________ handelt es sich gemäss Aussagen der Rekursgegnerin um die Mutter bzw. Schwiegermutter der Aktionäre der Rekurrentin (Vernehmlassung, S. 2; StV act. 8, S. 1). Dies wird von der Rekurrentin nicht bestritten, sodass D.________ als eine der Rekurrentin nahestehende Drittperson zu qualifizieren ist. Urteil A 2019 11 10