3.5 Vorab ist zu betonen, dass zwar durchaus die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen gilt, aber die Rekurrentin für den Nachweis von steuermindernden Tatsachen beweisbelastet ist (siehe vorstehend E. 2.3). Weil es sich beim Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit eines Aufwandes bzw. des Drittvergleichs um steuermindernde Tatsachen handelt, ist die Rekurrentin hierfür entsprechend beweisbelastet. Weiter ist festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen der Rekurrentin (Replik, S. 4) die vorliegende Situation eines Passivdarlehens mit derjenigen eines Aktivdarlehens durchaus vergleichbar ist.