Dies kann durch eine eigentliche Ausschüttung oder eine Gewinnvorwegnahme geschehen (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 58 N. 93 ff.; vgl. auch § 25 Abs. 1 der Verordnung zum Steuergesetz vom 30. Januar 2001, BGS 632.11).