365 x 203]) festzusetzen. Die Zinsaufrechnung sei auf Fr. 100’890.– (Fr. 201’000.– abzüglich Fr. 100’110.–) zu beschränken. Das steuerbare gesamte Eigenkapital sei bei Fr. __ zu belassen; für die Steuerperiode 2016 betreffend Kantons-/Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer sei der steuerbare Reingewinn auf null festzusetzen, die Seite mit der Aufschrift «Begründung zur Veranlagung» sei ersatzlos wegzulassen, das steuerbare gesamte Eigenkapital sei bei Fr. __ zu belassen; der Rekurs bzw. die Beschwerde sei entsprechend gutzuheissen; unter Kosten- und Urteil A 2019 11 4