der Rekurs bzw. die Beschwerde sei vollumfänglich gutzuheissen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Steuerverwaltung des Kantons Zug. Auf die Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Den Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– bezahlte die Rekurrentin fristgerecht.