sowie direkte Bundessteuer sei der steuerbare Reingewinn auf null (Fr. minus __) festzusetzen, die Zinsaufrechnung von Fr. 178’753.– sei zu unterlassen und der verbuchte Darlehenszinsaufwand vollumfänglich zu akzeptieren; für die Steuerperiode 2016 betreffend Kantons-/Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer sei der steuerbare Reingewinn auf null (Fr. minus __) sowie der Vorjahresverlust (auf Fr. minus __) festzusetzen, die Zinsaufrechnung von Fr. 218’534.– sei zu unterlassen und der verbuchte Darlehenszinsaufwand sei vollumfänglich zu akzeptieren; der Rekurs bzw. die Beschwerde sei vollumfänglich gutzuheissen;