der steuerbare Reingewinn der Steuerperiode 2016 sei auf null (Fr. minus __) sowie der Vorjahresverlust auf Fr. minus __) festzusetzen; die Aufrechnung von Fr. 218’534.– sei zu unterlassen und der verbuchte Darlehenszinsaufwand sei vollumfänglich zu akzeptieren. Mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2019 trat die Steuerverwaltung des Kantons Zug auf die Einsprache gegen die Veranlagung der Steuerperiode 2016 nicht ein und wies die Einsprache gegen die Veranlagung der Steuerperiode 2014/2015 ab.