B. Am 28. Dezember 2018 liess die steuerpflichtige Gesellschaft Einsprache gegen die Veranlagungen der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuern der Steuerperioden 2014/2015 und 2016 erheben und beantragen, der steuerbare Reingewinn der Steuerperiode 2014/2015 sei auf null (Fr. minus __) festzusetzen; die Aufrechnung von Fr. 178’753.– sei zu unterlassen und der verbuchte Darlehenszinsaufwand vollumfänglich zu akzeptieren; der steuerbare Reingewinn der Steuerperiode 2016 sei auf null (Fr. minus __) sowie der Vorjahresverlust auf Fr. minus __) festzusetzen;