Für die Steuerperiode 2014/2015 ging die Steuerverwaltung von einem satzbestimmenden Reingewinn von Fr. __ und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. __ aus. Beim steuerbaren Gewinn hatte die Steuerverwaltung zusätzlich zum ausgewiesenen Verlust von Fr.__ nebst weiteren Korrekturen und Aufrechnungen den Betrag von Fr. 178'753.– infolge verdeckter Gewinnausschüttungen und Gewinnvorwegnahmen aus der übermässigen Verzinsung eines von einer nahestehenden Person gewährten Darlehens angerechnet. In der Veranlagung für die Steuerperiode 2016 ging die Steuerverwaltung von einem satzbestimmenden Reingewinn von Fr. 0.– und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. __ aus.