A. Mit Veranlagung vom 28. November 2018 setzte die Steuerverwaltung des Kantons Zug die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer der Steuerperioden 2014/2015 und 2016 für die A.________ AG fest. Für die Steuerperiode 2014/2015 ging die Steuerverwaltung von einem satzbestimmenden Reingewinn von Fr. __ und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr.