{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-11_2020-02-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_11_5725904a692227324825c1f1a293ecde4098ce08d65e75e1a02889dafef2e42079c3bdb1ab2480cffb7da65bb368940f270a7646881d144effe77344c2b7b601?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde4098ce08d65e75e1a02889dafef2e42079c3bdb1ab2480cffb7da65bb368940f270a7646881d144effe77344c2b7b601&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_11", "Checksum": "855c17c4e68296f5375974a492098c91"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2019 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons-/Gemeindesteuer 2014/15 und 2016 / Direkte Bundessteuer 2014/15 und 2016 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:58", "Checksum": "514e9a755f0321e58e634fdb521a9eba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2019 11\nRegeste:\nKantons-/Gemeindesteuer 2014/15 und 2016 / Direkte Bundessteuer 2014/15 und 2016 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nnotwendigerweise mit einer Berechnung desselben einhergeht. Ausserdem sind sowohl\nBerechnung als auch Kürzung (sofern man diese Figuren unterscheiden wollen würde)\ndes Verlustvortrags für den satzbestimmenden Reingewinn von Fr. 0.– (das Dispositiv der\nVeranlagung) nicht von Bedeutung, sondern nur für die Begründung der Verfügung.\nDeshalb liegt für das Jahr 2016 ohnehin kein steuerbarer Reingewinn vor. Entsprechend\nfehlt es der Rekurrentin an einem Rechtsschutzinteresse in Bezug auf die Veranlagungen\nder Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2016. Deshalb ist\nauf den Rekurs gegen diese Veranlagungen nicht einzutreten.\n\n5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rekursgegnerin die Einsprache gegen die\nVeranlagung der Steuerperiode 2014/2015 zu Unrecht vollumfänglich abgewiesen hat,\njedoch zu Recht auf die Einsprache gegen die Veranlagung der Steuerperiode 2016 nicht\neingetreten ist. Der Rekurs wird demnach hinsichtlich der Veranlagung 2014/2015\nteilweise gutgeheissen, indem ein anteilsmässiger Zinssatz von 5% p.a. auf dem Darlehen\nvon Fr. 3'000'000.– steuerlich anerkannt werden kann. Die Sache wird zwecks\nNeuberechnung der vorzunehmenden Aufrechnung und Anpassung der relevanten\nSteuerfaktoren entsprechend der vorstehenden E. 3.11 an die Rekursgegnerin\nzurückgewiesen.\n\n6.\n6.1 Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 144\nAbs. 1 DBG). Die Höhe der Spruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 1 Abs. 1\nder Verordnung über die Kosten vor dem Verwaltungsgericht vom 30. August 1977 [KoV\nVG, BGS 162.12]). Sie ist nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichtes, der\nWichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen\nInteressen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 1 Abs. 2\nKoV VG). Vorliegend obsiegt die Rekurrentin teilweise. Es würde sich deshalb\ngrundsätzlich eine anteilsmässige Kostenverteilung rechtfertigen.\n\n6.2 Allerdings ist zu prüfen, ob trotz des Verfahrensausgangs die Kosten im Umfang\nvon 100% gestützt auf Art. 144 Abs. 2 DBG und § 120 Abs. 2 StG der Rekurrentin\naufzuerlegen sind. Gemäss diesen Bestimmungen werden der obsiegenden\nbeschwerdeführenden Partei die Kosten ganz oder teilweise auferlegt, wenn sie bei\npflichtgemässem Verhalten schon im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren zu ihrem\nRecht gekommen wäre oder wenn sie die Untersuchung der kantonalen\n\nUrteil A 2019 11\n20\n\nSteuerrekurskommission durch trölerisches Verhalten erschwert hat (letzteres nur gemäss\nder Regelung des DBG).\n\n6.3 Wie sich aus der vorstehenden E. 3.10 ergibt, hat die Rekurrentin Dokumente aus\ndem Jahr 2019, die einen Drittvergleich ermöglichten und plausibel machten, erst in der\nReplik eingereicht. Zwar spricht die Tatsache, dass die Rekursgegnerin das\nVorhandensein eines plausiblen Drittvergleichs nach wie vor bestreitet, dafür, dass die\nRekursgegnerin im Einspracheverfahren auch bei Einreichung dieser Dokumente (die\nallerdings erst nach dem Einspracheverfahren datieren) nicht zu Gunsten der Rekurrentin\nentschieden hätte. Allerdings ist es für das Gericht nicht ersichtlich, wieso die Rekurrentin\nnicht bereits vor der definitiven Veranlagung die gleichen oder andere Banken um\nFinanzierungsofferten oder generelle Einschätzungen zu Zinssätzen (wie es die\nF.________ Bank getan hat; (Rek. act. 9 [«Replik Beilage 2»]) für Kredite von der Art des\ngewünschten gebeten hat. Ausserdem ist es denkbar, dass der Nachweis eines\nDrittvergleichs auch durch andere Mittel wie z.B. Gutachten hätte erbracht werden können.\nEs erscheint dem Gericht plausibel, dass die Rekursgegnerin aufgrund eines kürzeren\nZeitabstands zwischen Gewährung des Darlehens und Einreichung solcher Dokumente\neher bereit gewesen wäre, einen höheren Zinssatz zu akzeptieren. Die Rekurrentin hätte\nauch mehrfach Gelegenheit und Veranlassung gehabt, solche Dokumente vor der\ndefinitiven Veranlagung einzureichen. So informierte die Rekursgegnerin die\nSteuervertreterin der Rekurrentin vor Erlass der definitiven Veranlagung über Zweifel\nhinsichtlich der Zinshöhe (Einschätzungsvorschlag vom 23. Oktober 2018, StV act. 5, S. 2\nf.) und die Steuervertreterin äusserte sich überdies im Rahmen des\nVeranlagungsverfahrens dazu (E-Mail vom 30. August 2018, StV act. 3). Entsprechend\nrechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten trotz des Verfahrensausgangs vollumfänglich der\nRekurrentin aufzuerlegen. Die Kosten werden aufgrund des Zeit- und Arbeitsaufwandes,\nder Wichtigkeit und Schwierigkeit sowie des Streitwerts auf Fr. 4'000.– festgesetzt.\n\n6.4 Der obsiegenden steuerpflichtigen Person wird für die Vertretung durch eine\nFachperson eine angemessene Entschädigung zugesprochen (§ 120 Abs. 3 StG). Bei der\ndirekten Bundessteuer gilt für die Zusprechung von Parteikosten Art. 64 Abs. 1 VwVG\nsinngemäss (Art. 144 Abs. 4 DBG), welcher festhält: «Die Beschwerdeinstanz kann der\nganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine\nEntschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten\nzusprechen.» Die Rekurrentin hat lediglich teilweise obsiegt. Aufgrund dessen und der\nTatsache, dass die Rekurrentin die für den Drittvergleich relevanten Dokumente erst in der\n\nUrteil A 2019 11\n21\n\nReplik eingereicht hat (vorstehend E. 3.10), rechtfertigt sich die die Zusprechung einer\nEntschädigung nicht.\n\nUrteil A 2019 11\n22\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n"}