{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-11_2020-02-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_11_5725904a692227324825c1f1a293ecde4098ce08d65e75e1a02889dafef2e42079c3bdb1ab2480cffb7da65bb368940f270a7646881d144effe77344c2b7b601?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde4098ce08d65e75e1a02889dafef2e42079c3bdb1ab2480cffb7da65bb368940f270a7646881d144effe77344c2b7b601&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_11", "Checksum": "855c17c4e68296f5375974a492098c91"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2019 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons-/Gemeindesteuer 2014/15 und 2016 / Direkte Bundessteuer 2014/15 und 2016 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:58", "Checksum": "514e9a755f0321e58e634fdb521a9eba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2019 11\nRegeste:\nKantons-/Gemeindesteuer 2014/15 und 2016 / Direkte Bundessteuer 2014/15 und 2016 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n4.3 An einem Rechtsschutzinteresse fehlt es insbesondere auch dann, wenn sich\naufgrund einer Verlustrechnung eine Nullveranlagung beim Reingewinn ergibt und die\nBerechnung des Verlustvortrags angefochten werden soll. Die Höhe des für die\nNachfolgeperiode massgebenden verbleibenden Verlustvortrags ist ausschliesslich in der\nNachfolgeperiode zu prüfen (BGE 140 I 114 E. 2.4.1; Urteil BGer 2C_973/2012 vom\n4. Oktober 2013 E. 4.2 m.w.H.). Denn nur das Dispositiv einer Verfügung erwächst in\nRechtskraft, nicht aber die Erwägungen und Begründungen, welche lediglich die\nBedeutung von Motiven haben (BGE 140 I 114 E. 2.4.2; Markus Reich, Steuerrecht,\n2. Aufl. 2012, § 26 Rz. 112; Martin Zweifel/Hugo Casanova/Michael Beusch/Silvia\nHunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, 2. Aufl. 2018, § 26\nRz. 4). Eine Ausnahme davon besteht nur, wenn sich das Dispositiv explizit auf die\nErwägungen bezieht (Zweifel/Casanova/ Beusch/Hunziker, a.a.O., § 26 Rz. 4).\n\n4.4 Vorliegend bestreitet die Rekursgegnerin das Vorhandensein eines\nRechtsschutzinteresses in Bezug auf die Veranlagung der Steuerperiode 2016. Die\nRekursgegnerin argumentiert zusammengefasst, dass eine Nullveranlagung der\nGewinnsteuer vorgenommen worden sei, welche basierend auf der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung zu einem fehlenden Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Anfechtung\nder Veranlagung führe. Die Höhe des Verlusts, welcher zur Nullveranlagung führe, sei\nlediglich Teil der Erwägungen, die nicht in Rechtskraft erwachsen würden, und es sei in\njedem Fall im Folgejahr möglich, die Höhe des Verlusts bzw. Verlustvortrags erneut zu\nüberprüfen (zum Ganzen Vernehmlassung, S. 3; Duplik, S. 2). Die Rekurrentin hingegen\nbringt zusammengefasst vor, dass die Kürzung der Verlustanrechnung aus der\n«Begründung der Veranlagung» hervorgehe, welche Bestandteil der\nSteuerveranlagungsverfügung 2016 sei. Somit habe die Rekursgegnerin den Verlust im\nDispositiv der Veranlagungsverfügung verbindlich angeordnet. Ausserdem ginge es bei\nder von der Rekursgegnerin zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung um die\n\nUrteil A 2019 11\n18\n\nBerechnung, nicht jedoch wie vorliegend um die Kürzung des Verlustvortrags (zum\nGanzen Rekurs, S. 3).\n\n4.5 Würdigend ergibt sich zur Frage des Rechtsschutzinteresses gegen den\nEinspracheentscheid hinsichtlich der Veranlagung 2016 Folgendes: Aus den\nSteuerveranlagungen der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten\nBundessteuer 2016 geht je ein satzbestimmender Reingewinn von Fr. 0.– hervor (StV\nact. 6.2, S. 1 und 4). Wie sich der in vorstehender E. 4.3 dargestellten bundesgerichtlichen\nRechtsprechung entnehmen lässt, fehlt es in einem solchen Fall mangels Beschwer\ngrundsätzlich an einem Rechtsschutzinteresse. Dies anerkennt auch die Rekurrentin, führt\naber aus, dass die Begründung der Kürzung der Verlustanrechnung Teil des Dispositivs\nder Veranlagung und deshalb für das Folgejahr verbindlich geworden sei (Replik, S. 3).\nDieser Einwand geht fehl. Wie sich aus der in E. 4.4 zitierten bundesgerichtlichen\nRechtsprechung weiter ergibt, ist die Überprüfung eines Verlustvortrags im Folgejahr in\njedem Fall vorbehalten. Das Dispositiv im vorliegenden Fall lautet konkret auf einen\nsatzbestimmenden Reingewinn von Fr. 0.–, nicht aber auf einen Verlustvortrag in einer\nbestimmten Höhe (StV act. 6.2, S. 1 und 4). Die Berechnungen des Verlustvortrags, auf\nwelche die Rekurrentin verweist, sind lediglich Teil der Veranlagungsbegründung und im\nFolgejahr entsprechend auf jeden Fall überprüfbar. Daran ändert auch die Form der\nEröffnung der Steuerveranlagung nichts. Entgegen den Ausführungen der Rekurrentin\nführt die Tatsache, dass die «Eröffnung» der Veranlagung auf S. 1 und 4 (StV act. 6.2) im\ngleichen Dokument wie die «Begründung der Veranlagung» (StV act. 6.2, S. 5 f.) enthalten\nist, nicht dazu, dass die Begründung der Veranlagung ein integraler Bestandteil des\nDispositivs wird. Im Gegenteil zeigen bereits die unterschiedlichen Überschriften, dass\nzwischen der Eröffnung (und damit dem Dispositiv) und der Begründung der Veranlagung\nunterschieden werden muss. Auch gibt es keinerlei Verweise in der Eröffnung der\nVeranlagung auf die Begründung. Insofern kann bei objektiver Betrachtung nicht davon\nausgegangen werden, dass die Begründung zum Bestandteil des Dispositivs erhoben\nworden ist. Zwar könnte im Sinne der Klarheit zusätzlich ein expliziter Dispositivspruch auf\nS. 1 und 4 der Veranlagung aufgeführt sein, doch genügt die vorhandene Unterscheidung\nvon «Eröffnung» und «Begründung der Veranlagung» zur Beseitigung von Zweifeln, zumal\nes sich darüber hinaus bei der Steuervertreterin um eine u.a. auf Steuern spezialisierte\nTreuhandgesellschaft handelt (http://www.________.ch/#steuern). Schliesslich ist die von\nder Rekurrentin behauptete Unterscheidung dieses Falles (Kürzung des Verlustvortrags)\nvon der den zuvor zitierten Bundesgerichtsentscheiden zu Grunde liegenden Situation\n(Berechnung des Verlustvortrags) irrelevant, weil eine Kürzung des Verlustvortrags\n\nUrteil A 2019 11\n19\n\n"}