{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-11_2020-02-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_11_5725904a692227324825c1f1a293ecde4098ce08d65e75e1a02889dafef2e42079c3bdb1ab2480cffb7da65bb368940f270a7646881d144effe77344c2b7b601?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde4098ce08d65e75e1a02889dafef2e42079c3bdb1ab2480cffb7da65bb368940f270a7646881d144effe77344c2b7b601&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_11", "Checksum": "855c17c4e68296f5375974a492098c91"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2019 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons-/Gemeindesteuer 2014/15 und 2016 / Direkte Bundessteuer 2014/15 und 2016 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:58", "Checksum": "514e9a755f0321e58e634fdb521a9eba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2019 11\nRegeste:\nKantons-/Gemeindesteuer 2014/15 und 2016 / Direkte Bundessteuer 2014/15 und 2016 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n3.10.4 Entsprechend ergibt sich, dass im hier zu beurteilenden Fall grundsätzlich\nein Zinssatz gerechtfertigt ist, der über demjenigen des Rundschreibens der\nEidgenössischen Steuerverwaltung liegt. Nun muss dessen genaue Höhe ermittelt\nwerden, wozu auf einen Zinssatz abzustellen ist, der wiederum einem Drittvergleich\nstandhält. Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, ist es sachgerecht, sich auf den\nZinssatz von 5% gemäss Finanzierungsvorschlag der E.________ Bank abzustützen. Wie\nsoeben dargelegt, ist dieser Vorschlag als Basis für einen Drittvergleich geeignet. In\nBezug auf die Höhe des Darlehenszinses hält der Vorschlag zwar fest, dass die Offerte\nunter dem Vorbehalt einer abschliessenden Beurteilung und der Prüfung von Unterlagen\nsteht. Erfahrungsgemäss ist aber davon auszugehen, dass ein solcher Vorbehalt nicht zu\nGunsten des Kreditnehmers ist, sondern eher zu einer Erhöhung des Zinses im\nschliesslich verbindlichen Vertrag führen kann. Eine Erhöhung auf einen Zinssatz von\n5.5%, wie er im Schreiben der F.________ Bank erwähnt wird (Rek. act. 9 [«Replik\nBeilage 2»]), ist hingegen nicht angezeigt. Wie die Rekursgegnerin zu Recht anführt\n(Duplik, S. 4), lassen sich dem Schreiben nicht ansatzweise die Darlehensbedingungen\nentnehmen, sodass dieses Dokument für den Nachweis eines Drittvergleichs nicht taugt.\nAuch eine Erhöhung aufgrund des Bundesgesetzes über den Konsumkredit vom 23. März\n2011 (KKG, SR 221.214.1) rechtfertigt sich nicht. Die Rekursgegnerin bringt unter Verweis\nauf das Bundesverwaltungsgerichtsurteil A-6360/2017 vom 15. Mai 2019 zu Recht vor,\ndass die nach Privatrecht geltenden Höchstzinssätze des KKG im Steuerrecht keine Rolle\nspielen. Diese dienen primär dem Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor\nüberhöhten Zinsen. Im Steuerrecht geht es jedoch um die Frage, ob es sich bei den\nZinsen um Gewinnungskosten oder um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt\n(a.a.O., E. 3.2.2.2). Deshalb rechtfertigt es sich, einen Zinssatz von 5% entsprechend der\nFinanzierungsofferte der E.________ Bank zu verwenden.\n\nUrteil A 2019 11\n16\n\n3.11 Damit hat die Rekurrentin den Nachweis zwar nicht erbracht, dass ein Zinssatz von\n12% bzw. 6% marktüblich war und einem Drittvergleich standhält. Allerdings darf davon\nausgegangen werden, dass ein Zinssatz von 5% in dieser speziellen Konstellation als\nmarktüblich nachgewiesen ist. Deshalb ist die von der Rekursgegnerin vorgenommene\nAufrechnung von Zinszahlungen in Höhe von Fr. 178’753.– für die Steuerperiode\n2014/2015 zu korrigieren und durch eine Aufrechnung von 7% p.a. (12% abzüglich 5%)\nvon Fr. 3'000'000.– für 203 Tage zu ersetzen (siehe StV act. 6.3, S. 3). Entsprechend sind\nder steuerbare Reingewinn und gegebenenfalls das steuerbare gesamte Eigenkapital für\ndie Steuerperiode 2014/2015 neu zu berechnen.\n\n4.\n4.1 Weiter ist zu prüfen, ob die Rekursgegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache\nbetreffend die Veranlagung des Jahres 2016 eingetreten ist. Konkret fraglich ist, ob in\nBezug auf die Einsprache gegen diese Veranlagung die Prozessvoraussetzung des\nRechtsschutzinteresses erfüllt ist. Obwohl nicht im DBG und StG erwähnt, setzt die\nZulässigkeit eines Rechtsmittels generell das Vorliegen einer materiellen Beschwer der\nbeschwerde- bzw. rekursführenden Partei voraus. Dies ist in § 62 Abs. 1 Bst. b und c VRG\nals subsidiär anwendbarem Verfahrensgesetz (§ 74 Abs. 2 und § 75 Abs. 2 VRG i.V.m.\n§ 121 Abs. 1 StG) denn auch entsprechend festgehalten: Materiell beschwert ist demnach\nderjenige, der durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein\nschutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat. Mit\nanderen Worten ist ein Rechtsschutzinteresse erforderlich. Gleiche Regelungen finden\nsich in Art. 89 Abs. 1 Bst. b und c BGG, welche aufgrund der Beschwerdemöglichkeit ans\nBundesgericht gemäss Art. 146 DBG und § 138 StG ebenfalls relevant sind. Das\nRechtsschutzinteresse besteht im Umstand, dass mit dem Rekurs ein materieller oder\nideeller Nachteil vermieden werden kann, den der angefochtene Entscheid mit sich\nbringen würde (siehe generell zur materiellen Beschwer und zum Rechtsschutzinteresse\nRegina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl.\n2015, Rz. 1430 ff. m.w.H.; sowie speziell im Steuerrecht Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,\na.a.O., Art. 132 N. 11 ff.).\n\n4.2 Spezifisch im Steuerrecht fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse praxisgemäss,\nwenn das steuerbare Einkommen oder der steuerbare Reingewinn in der Veranlagung auf\nFr. 0.– festgesetzt wird. Ebenso fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn die Beschwerde\nnicht erkennbar auf die Abänderung der im Einspracheentscheid festgesetzten\nSteuerfaktoren (steuerbares Einkommen bzw. steuerbarer Reingewinn), den Steuersatz\n\nUrteil A 2019 11\n17\n\noder die Steuerbeträge abzielt oder wenn das Begehren bereits im vorinstanzlichen\nVerfahren gestellt und gutgeheissen wurde bzw. dazu in Widerspruch steht (Silvia\nHunziker/Isabelle Mayer-Knobel, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,\nBundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl. 2017, Art. 140 N. 23 m.w.H.;\nRichner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 132 N. 15; Urteile BGer 2C_253/2014 und\n2C_254/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3.2; Urteil BGer 2C_91/2012 vom 17. August\n2012 E. 1.3.3; Urteil BGer 2C_645/2011 vom 12. März 2012 E. 3.4 m.w.H.).\n\n"}