{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-11_2020-02-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_11_5725904a692227324825c1f1a293ecde4098ce08d65e75e1a02889dafef2e42079c3bdb1ab2480cffb7da65bb368940f270a7646881d144effe77344c2b7b601?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde4098ce08d65e75e1a02889dafef2e42079c3bdb1ab2480cffb7da65bb368940f270a7646881d144effe77344c2b7b601&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_11", "Checksum": "855c17c4e68296f5375974a492098c91"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2019 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons-/Gemeindesteuer 2014/15 und 2016 / Direkte Bundessteuer 2014/15 und 2016 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:58", "Checksum": "514e9a755f0321e58e634fdb521a9eba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2019 11\nRegeste:\nKantons-/Gemeindesteuer 2014/15 und 2016 / Direkte Bundessteuer 2014/15 und 2016 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nvorgebrachten Auffassung (Vernehmlassung, S. 5), lässt sich demselben\nBundesgerichtsentscheid in E. 4.2, 5.1.2, 6.2 und 6.3 nicht entnehmen, dass sämtliche\nFaktoren der zu beurteilenden Darlehen identisch sein müssen, um einen Drittvergleich zu\nermöglichen. Das Bundesgericht schreibt in E. 4.2 nur, dass eine die gleichen Merkmale\naufweisende Transaktion vorliegen muss, was nicht zwingend bedeutet, dass sämtliche\nMerkmale absolut identisch sein müssen. Wie sich im Übrigen aus der vorstehenden\nE. 3.9 ergibt, war bereits im Zeitpunkt der Darlehensgewährung im Juni 2015 die\nfinanzielle Situation der Rekurrentin angespannt, sodass schon damals ein tendenziell\nhöherer Zinssatz zu erwarten gewesen wäre. Deshalb erachtet das Verwaltungsgericht\nden Finanzierungsvorschlag der E.________ Bank als für die Erbringung des\nDrittvergleichs geeignet. Zwar ist nicht zu übersehen, dass die in der Replik eingereichten\nDokumente aus dem Jahr 2019 stammen, aber vorliegend das Zinsumfeld des Jahres\n2015 relevant ist. Wie sich jedoch aus den Rundschreiben betreffend steuerlich\nanerkannte Zinssätze für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken der Jahre\n2015, 2016, 2017, 2018 und 2019 der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu steuerlich\nanerkannten Zinssätzen für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken ergibt,\nhaben sich die darin festgehaltenen Zinssätze nicht verändert. Dies spricht dafür, dass\nsich das relevante Zinsumfeld von 2015 bis 2019 nicht signifikant verändert hat. Die\ngegenteilige, bloss pauschale Behauptung der Rekursgegnerin genügt nicht, diese\nAnnahme zu widerlegen. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass aufgrund der\nMarktüblichkeit der Zinssätze auch kein verdecktes Eigenkapital anzunehmen ist\n(entsprechend dem Vorbehalt in Kreisschreiben Nr. 6 betreffend Verdecktes Eigenkapital).\n\n3.10.3 Der von der Rekursgegnerin im Veranlagungsverfahren vertretenen\nAuffassung, dass die Möglichkeit der Aufnahme eines privaten und bedeutend tiefer\nverzinsten Lombardkredits mit anschliessender Gewährung eines Kredits an die\nRekurrentin gegen die Marktüblichkeit eines höheren Zinses als dem von der\nEidgenössischen Steuerverwaltung vorgesehenen spreche (StV act. 6.3, S. 1 f.), kann aus\nzweierlei Gründen nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass die Rekurrentin\naus Sicht des Gerichts den Drittvergleich hinreichend erbracht hat. Es wäre daher in\nAnwendung der allgemeinen Beweislastregeln nun wiederum an der Rekursgegnerin,\nihrerseits die Vorbringen der Rekurrentin substantiiert zu entkräften und insbesondere\ndarzulegen, welche Zinssätze für einen Lombardkredit in der vorliegenden Situation\nangemessen gewesen wären. Sodann zielt die Aussage der Rekursgegnerin im Kern\nweniger auf die Marktüblichkeit der Verzinsung ab, als vielmehr auf die\nUnternehmensführung, indem die Rekursgegnerin vorbringt, dass die Rekurrentin, wenn\n\nUrteil A 2019 11\n15\n\nschon, die Finanzierung über einen privaten Lombardkredit hätte wählen müssen. Es ist\njedoch den Steuerbehörden gerade verwehrt, ihr eigenes Ermessen an die Stelle der\nGeschäftsführer zu setzen (vorstehend E. 3.3). Ausserdem ist bei der Lombard-Option zu\nbeachten, dass diese gar nicht im ausschliesslichen Ermessen der Rekurrentin lag,\nsondern dass sich eine Privatperson dazu hätte bereit erklären müssen (Rek. act. 2). Auch\nwenn diese eine direkte Verbindung zur Rekurrentin gehabt hätte, so hätte sich diese\nPerson dennoch selber zur Aufnahme eines Lombardkredits und zur Verfügungstellung\ndesselben an die Rekurrentin entscheiden müssen. Es ist problematisch, basierend auf\ndem Verhalten einer Drittperson der Rekurrentin einen Vorwurf machen zu wollen.\n\n"}