{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-11_2020-02-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_11_5725904a692227324825c1f1a293ecde4098ce08d65e75e1a02889dafef2e42079c3bdb1ab2480cffb7da65bb368940f270a7646881d144effe77344c2b7b601?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde4098ce08d65e75e1a02889dafef2e42079c3bdb1ab2480cffb7da65bb368940f270a7646881d144effe77344c2b7b601&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_11", "Checksum": "855c17c4e68296f5375974a492098c91"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2019 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons-/Gemeindesteuer 2014/15 und 2016 / Direkte Bundessteuer 2014/15 und 2016 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:58", "Checksum": "514e9a755f0321e58e634fdb521a9eba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2019 11\nRegeste:\nKantons-/Gemeindesteuer 2014/15 und 2016 / Direkte Bundessteuer 2014/15 und 2016 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n3.10.1 Fraglich ist deshalb weiter, ob aufgrund der speziellen Umstände des\nEinzelfalls im Vergleich zu den im von der Rekursgegnerin verwendeten Rundschreiben\nnicht doch ein höherer Zinssatz in Höhe des vereinbarten von 12% bzw. bis mindestens\n6% angemessen gewesen wäre und deshalb einem Drittvergleich standhalten würde. Die\nRekurrentin lässt u.a. argumentieren, dass es sich um ein kurzfristiges, ungesichertes\nDarlehen handle, sie im Zeitpunkt der Kreditgewährung nicht kreditfähig gewesen sei und\ndass sie sich zuvor erfolglos um Darlehen von Banken bemüht habe. Deshalb seien ein\nechter Drittvergleich gar nicht möglich und der Zinssatz gerechtfertigt sowie dem Risiko\nentsprechend gewesen (zum Ganzen Rekurs, S. 3 f.). Zur Darlegung eines Drittvergleichs\nhat die Rekurrentin u.a. folgende Dokumente einreichen lassen: 1. E-Mail der E.________\nBank vom 4. Mai 2015 (Rek. act. 2). In diesem lehnt die E.________ Bank die Gewährung\neiner Erhöhung eines Darlehens an die Rekurrentin mit dem Argument ab, dass die Bank\nkeine weiteren Investitionen in die «G.________ Gruppe-Gruppe» mehr unterstützen\nmöchte und dass die Depots bereits «sportlich» beliehen seien. 2. Finanzierungsvorschlag\nder E.________ Bank vom 20. August 2019 (Rek. act. 8 [«Replik Beilage 1»]). In diesem\n\nUrteil A 2019 11\n13\n\nunterbreitet die E.________ Bank der Rekurrentin einen Vorschlag für ein Darlehen in\nHöhe von Fr. 3'000’000.– ohne Bestellung von Sicherheiten mit einem Zinssatz von 5%\np.a. zzgl. Kommission von 0.25% pro Quartal und einer Laufzeit «bis auf Weiteres». 3. E-\nMail der F.________ Bank vom 20. August 2019 (Rek. act. 9 [«Replik Beilage 2»]). In\ndieser schreibt die Bank, aufgrund der Darlehens- und Forderungsverflechtungen sowie\nder Verlustvorträge sei eine geprüfte Kreditsprechung auf ungedeckter Basis an die\nRekurrentin weder in der Vergangenheit noch aktuell möglich. Für vergleichbare Kredite\nhabe die Bank schon Kontokorrentzinssätze von 5% bis 5.5% p.a. zzgl. Kommission von\n0.25% pro Quartal verlangt.\n\n3.10.2 Das Gericht erachtet zumindest den Finanzierungsvorschlag der E.________\nBank vom 20. August 2019 aufgrund der speziellen Umstände dieses Falls als\nausreichend für den Nachweis marktüblicher Zinssätze, welche von denjenigen des\nRundschreibens der Eidgenössischen Steuerverwaltung abweichen. Zwar ist der\nRekursgegnerin ihrerseits zuzustimmen, dass zwischen dem Darlehensvertrag vom\n10. Juni 2015 (Rek. act. 4 [=«Beilage 1»]) und den Dokumenten vom 20. August 2019\n(insbesondere Rek. act. 8 [«Replik Beilage 1»]) durchaus Unterschiede bestehen. So\nlautet der dem Finanzierungsvorschlag der E.________ Bank unterliegende\nVerwendungszweck auf «Finanzierung von betrieblichem Umlaufvermögen / Liquidität für\ndie Holding», wohingegen im Darlehensvertrag vom Juni 2015 kein spezifischer Zweck\nvereinbart worden war. Zudem war die Laufzeit des gewährten Darlehens auf ein Jahr\nbegrenzt, wohingegen der Finanzierungsvorschlag eine Laufzeit «bis auf Weiteres»\nvorsieht. Allerdings sind die Darlehenssummen und das Fehlen von Sicherheiten im\nDarlehensvertrag vom 10. Juni 2015 und dem Finanzierungsvorschlag der E.________\nBank gleich. Gerade diese Gemeinsamkeiten sind aber entscheidend für die Bejahung der\nVergleichbarkeit. Denn wie das Bundesgericht im von der Rekursgegnerin zitierten\nEntscheid BGE 140 II 88 in E. 6.2 festgehalten hat, beurteilt sich die Marktüblichkeit eines\nZinssatzes aufgrund von mehreren Faktoren, wobei Höhe, Laufzeit, Art, Gegenstand\n(Geschäftskredit, allgemeines Darlehen, Immobiliarkredit etc.), Sicherheit und\nKapitalausstattung des Darlehensnehmers relevant sind. Die Höhe und die fehlende\nSicherheit sind beim Darlehensvertrag vom 10. Juni 2015 und dem\nFinanzierungsvorschlag identisch. Weiter handelt es sich in beiden Fällen um ein eher\nallgemeines Geschäftsdarlehen. So sieht der Darlehensvertrag vom 10. Juni 2015 keinen\nbestimmten Darlehenszweck vor und im Finanzierungsvorschlag vom 20. August 2019 ist\nnur in sehr allgemeiner Form die Rede von der Finanzierung von betrieblichem\nUmlaufvermögen und von Liquidität für die Holding. Entgegen der von der Rekursgegnerin\n\nUrteil A 2019 11\n14\n\n"}