{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-11_2020-02-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_11_5725904a692227324825c1f1a293ecde4098ce08d65e75e1a02889dafef2e42079c3bdb1ab2480cffb7da65bb368940f270a7646881d144effe77344c2b7b601?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde4098ce08d65e75e1a02889dafef2e42079c3bdb1ab2480cffb7da65bb368940f270a7646881d144effe77344c2b7b601&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_11", "Checksum": "855c17c4e68296f5375974a492098c91"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2019 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons-/Gemeindesteuer 2014/15 und 2016 / Direkte Bundessteuer 2014/15 und 2016 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:58", "Checksum": "514e9a755f0321e58e634fdb521a9eba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2019 11\nRegeste:\nKantons-/Gemeindesteuer 2014/15 und 2016 / Direkte Bundessteuer 2014/15 und 2016 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\ndamit die Steuerpflichtigen nicht. Allerdings dürfen Rundschreiben im Allgemeinen und\ndamit auch Rundschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung grundsätzlich dennoch\nfür Entscheide gegenüber den Bürgern verwendet werden, weil diese Dokumente auf eine\neinheitliche und gleiche Anwendung des Rechts ausgerichtet sind. Insofern ist es nur\nangebracht, von diesen abzuweichen, wenn sie keine überzeugende Umsetzung der\nanwendbaren Gesetzesbestimmungen zum Ausdruck bringen (zum Ganzen BGE 140 II\n88 E. 5.1.2 m.w.H.). Somit ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass sich die\nRekursgegnerin für ihre Berechnungen auf die Rundschreiben der Eidgenössischen\nSteuerverwaltung gestützt hat. Denn diese stellen sogenannte «Safe Haven»-Zinssätze\ndar. Mit anderen Worten handelt es sich bei diesen Zinssätzen um solche, die ohne\nWeiteres von den Steuerbehörden als marktüblich anerkannt werden. Daraus folgt, dass\ngrundsätzlich auf dieses Rundschreiben abzustellen ist, im Einzelfall jedoch der Nachweis\nvon anderen marktüblichen Zinssätzen vorbehalten ist, was das Rundschreiben im\nÜbrigen selbst vorsieht.\n\n3.9 Es ergibt sich jedoch aufgrund der speziellen Umstände des hier zu beurteilenden\nFalls, dass die Zinssätze des relevanten Rundschreibens von vornherein nicht\nangemessen und daher kaum relevant sind. Wie sich der Bilanz der Rekurrentin im Jahr\n2015 entnehmen lässt (StV act. 1.2), ist diese zu über 97% durch Darlehen fremdfinanziert\nund verfügt, unter Berücksichtigung des Verlustvortrags, nur über eine Eigenkapitaldecke\nvon 2.1%. Das Anlagevermögen wiederum besteht zur Mehrheit aus Darlehen, wovon der\ngrösste Teil als unverzinsliches Sanierungsdarlehen verbucht ist (Darlehen an\nB.________ AG, siehe Begründung in StV act. 6.3, S. 2 i.V.m. StV act. 3), und zu gut 20%\naus Beteiligungen. Bereits dies zeigt, dass die finanzielle Situation der Rekurrentin im Jahr\n2015 nicht unproblematisch war. Wie sich weiter dem Kreisschreiben Nr. 6 betreffend\nVerdecktes Eigenkapital (Art. 65 und 75 DBG) bei Kapitalgesellschaften und\nGenossenschaften vom 6. Juni 1997 der Eidgenössischen Steuerverwaltung, auf welches\ndie Rundschreiben zu den anerkannten Zinssätzen verweisen, entnehmen lässt, sind in\nder Regel vom Verkehrswert bei Darlehen 85% und bei Beteiligungen bloss 70% als\nHöchstbetrag der von der Gesellschaft aus eigener Kraft erhältlichen fremden Mittel zu\nbetrachten. Ausserdem instruktiv ist die Aussage in jenem Rundschreiben, dass für\nFinanzgesellschaften das maximal zulässige Fremdkapital in der Regel 6/7 der\nBilanzsumme beträgt. In Anbetracht dieser Richtlinien ergibt sich noch deutlicher, dass die\nfinanzielle Situation der Rekurrentin im Jahr 2015 nicht mit derjenigen einer finanziell\ndurchschnittlich gesunden Gesellschaft vergleichbar war. Die genaue\nBerechnungsgrundlage der im vorliegend relevanten Rundschreiben verwendeten\n\nUrteil A 2019 11\n12\n\nZinssätze ist nicht direkt ersichtlich. Wie die Eidgenössische Steuerverwaltung allerdings\nin einem Verfahren vor dem Steuerrekursgericht Zürich dargelegt hat, dienen als\nGrundlage für die Safe-Haven-Zinssätze ihrer Rundschreiben die Rendite zehnjähriger\nBundesobligationen sowie der Durchschnitt des SBI-DOM-T (Index schweizerischer\nObligationenanleihen), der Rendite von Bund und Kantonen sowie der Rendite von\nBanken und Industrie. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat diese Zinssätze sodann\njedoch nicht arithmetisch ermittelt, sondern für die Zwecke ihres Rundschreibens frei\nfestgelegt (StRekGer ZH,1 DB.2015.1001 und 1 ST.2015.125 vom 25. November 2015\nE. 3c; siehe ferner Jonas Sigrist, Mindestverzinsung Konzerninterner Guthaben,\nVerwaltungsgericht Zürich relativiert Anwendbarkeit der Safe-Haven Zinssätze der ESTV,\nExpert Focus 1—2/2019, S. 76). Aufgrund der Verwendung solcher Durchschnittswerte\nergibt sich, dass die Anwendung dieser Zinssätze auf eine finanziell durchschnittlich\ngesunde Gesellschaft eher zu bejahen ist als auf eine Gesellschaft, die (wie die\nRekurrentin) als wenig bis gar nicht kreditfähig zu erachten ist. Daraus folgt, dass den\nZinssätzen des von der Rekursgegnerin verwendeten Rundschreibens vorliegend keine\nbis höchstens geringe Aussagekraft zukommt, sodass ein vorbehaltloses Abstellen auf\ndieses Rundschreiben vorliegend nicht angemessen scheint (vgl. auch Sigrist, a.a.O.,\nS. 75 f., der die unbesehene Anwendung der Referenzzinssätze der Eidgenössischen\nSteuerverwaltung ebenfalls kritisiert, wenn auch in Bezug auf kurzfristige\nKontokorrentguthaben).\n\n"}