{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-11_2020-02-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_11_5725904a692227324825c1f1a293ecde4098ce08d65e75e1a02889dafef2e42079c3bdb1ab2480cffb7da65bb368940f270a7646881d144effe77344c2b7b601?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde4098ce08d65e75e1a02889dafef2e42079c3bdb1ab2480cffb7da65bb368940f270a7646881d144effe77344c2b7b601&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_11", "Checksum": "855c17c4e68296f5375974a492098c91"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2019 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons-/Gemeindesteuer 2014/15 und 2016 / Direkte Bundessteuer 2014/15 und 2016 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:58", "Checksum": "514e9a755f0321e58e634fdb521a9eba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2019 11\nRegeste:\nKantons-/Gemeindesteuer 2014/15 und 2016 / Direkte Bundessteuer 2014/15 und 2016 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nUrteil A 2019 11\n9\n\n3.4 Fraglich ist vorliegend, ob die Rekursgegnerin zu Recht Fr. 178’753.– in Form von\nZinszahlungen an D.________ als verdeckte Gewinnausschüttung aufgerechnet hat. Es\nist demnach zu prüfen, ob die Zinszahlungen der Rekurrentin an D.________ in Höhe von\nFr. 178’753.– aufgrund des von ihr gewährten Darlehens verdeckte\nGewinnausschüttungen darstellen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Zinsaufwand in\nseiner Höhe einen geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellte und damit einem\nDrittvergleich standhält.\n\n3.5 Vorab ist zu betonen, dass zwar durchaus die Sachverhaltsfeststellung von Amtes\nwegen gilt, aber die Rekurrentin für den Nachweis von steuermindernden Tatsachen\nbeweisbelastet ist (siehe vorstehend E. 2.3). Weil es sich beim Nachweis der\ngeschäftsmässigen Begründetheit eines Aufwandes bzw. des Drittvergleichs um\nsteuermindernde Tatsachen handelt, ist die Rekurrentin hierfür entsprechend\nbeweisbelastet. Weiter ist festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen der Rekurrentin\n(Replik, S. 4) die vorliegende Situation eines Passivdarlehens mit derjenigen eines\nAktivdarlehens durchaus vergleichbar ist. In beiden Fällen wird der Gewinn einer\nUnternehmung zu Gunsten einer nahestehenden Person gemindert und zwar gerade\naufgrund dieses Nahestehens. Der einzige Unterschied besteht in der Methode, die zur\nMinderung führt: Bei einem Aktivdarlehen verzichtet die betreffende Gesellschaft entgegen\nder Marktüblichkeit auf angemessene Zinsen, wohingegen die Gesellschaft bei einem\nPassivdarlehen entgegen der Marktüblichkeit erhöhte Zinsen zahlt. Finanziell macht dies\nweder für die Gesellschaft noch die nahestehende Person einen Unterschied: Die\nGesellschaft erleidet eine finanzielle Einbusse und die nahestehende Person erhält eine\ngleichwertige finanzielle Leistung (siehe auch Philipp Kruse, Zu tiefer Zinssatz für ein\nDarlehen an den Aktionär | (misslungener) Nachweis der Marktmässigkeit vs. EStV\nRundschreiben in: Swissblawg.ch vom 24. Februar 2014, verfügbar unter\nhttps://swissblawg.ch/2014/02/2c2912013-2c2922013-zu-tiefer-zinssatz.html, abgerufen\nam 8. Februar 2020, gemäss welchem sowohl im Falle einer Darlehensgewährung als\nauch einer Darlehensaufnahme im Verhältnis Gesellschaft und Aktionär ein Drittvergleich\nmittels Bankofferten o.ä. zu erbringen ist).\n\n3.6 Den Akten lässt sich zum betreffenden Darlehen von D.________ und zu dessen\nVerzinsung Folgendes entnehmen: Bei D.________ handelt es sich gemäss Aussagen der\nRekursgegnerin um die Mutter bzw. Schwiegermutter der Aktionäre der Rekurrentin\n(Vernehmlassung, S. 2; StV act. 8, S. 1). Dies wird von der Rekurrentin nicht bestritten,\nsodass D.________ als eine der Rekurrentin nahestehende Drittperson zu qualifizieren ist.\n\nUrteil A 2019 11\n10\n\nMit Vertrag vom 10. Juni 2015 hat D.________ der Rekurrentin gleichentags ein Darlehen\nvon Fr. 3'000’000.– gewährt. Die Laufzeit des Darlehens war vom 10. Juni 2015 bis am\n30. Juni 2016 befristet. Das Darlehen sollte ohne Kündigung per 30. Juni 2016 zur\nRückzahlung fällig werden, woraufhin das Darlehen sofort samt Zins vollumfänglich\nzurückerstattet werden sollte. Als Zins wurden 12% p.a. vorgesehen (Rek. act. 4\n[=«Beilage 1»]). Grundsätzlich kann auch davon ausgegangen werden, dass ein solch\nallgemeines Geschäftsdarlehen in einem kausalen Zusammenhang mit der\nGeschäftstätigkeit einer Holdinggesellschaft steht, sodass generell bei einer Verzinsung\neines solchen Darlehens von einer geschäftlichen Begründetheit ausgegangen werden\nkann.\n\n3.7 Die Rekursgegnerin hat vom gesamten, für dieses Darlehen geltend gemachten,\nZinsaufwand von Fr. 201’000.– (entsprechend Pro-rata-Anteil von 12% p.a. von\nFr. 3'000’000.–; siehe Replik, S. 2; Rek. act. 5.1 [=«Beilage 2.1»]; StV act. 6.3, S. 3)\nlediglich Fr. 22’247.– (entsprechend einem Zinssatz von 1.33%, siehe StV act. 6.1, S. 2,\nStV act. 6.3, S. 3) als abzugsfähigen Aufwand anerkannt und den Rest als verdeckte\nGewinnausschüttung aufgerechnet (Berechnungen gemäss Einschätzungsvorschlag, StV\nact. 5, S. 4). Gemäss der Rekursgegnerin sei der Zinssatz nicht marktüblich, weshalb sie\nvon den gezahlten Zinsen nur denjenigen zum Abzug zulasse, welcher gemäss dem\neinschlägigen Rundschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung als marktüblich zu\nerachten sei (Vernehmlassung, S. 5 f.).\n\n3.8 Es fällt auf, dass die Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten und dem von\nder Rekursgegnerin in der Replik akzeptierten Zinssatz erheblich ist. Dies muss die\nRekurrentin auch nach Treu und Glauben erkannt haben. Es ist deshalb zu prüfen, ob der\nZinssatz von inzwischen nur noch 6% (gemäss Antrag Replik) aufgrund der spezifischen\nKonstellation als marktüblich und dem Drittvergleich standhaltend zu betrachten ist. Zu\ndiesem Zweck ist zu untersuchen, ob die Zinssätze gemäss dem jährlich publizierten\nRundschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung betreffend steuerlich anerkannte\nZinssätze für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken anzuwenden sind und falls\nnein, welcher Zinssatz vorliegend stattdessen anwendbar ist. Die Rekursgegnerin stützte\nsich bei der Veranlagung gemäss eigenen Aussagen gerade auf jenes Rundschreiben\nbetreffend steuerlich anerkannte Zinssätze für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer\nFranken der Eidgenössischen Steuerverwaltung ab. Grundsätzlich ist an diesem Vorgehen\naus genereller Sicht nichts auszusetzen. Das Rundschreiben ist Teil der internen\nRichtlinien und Weisungen der Verwaltung, gehört aber nicht zum Bundesrecht und bindet\n\nUrteil A 2019 11\n11\n\n"}