{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-11_2020-02-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_11_5725904a692227324825c1f1a293ecde4098ce08d65e75e1a02889dafef2e42079c3bdb1ab2480cffb7da65bb368940f270a7646881d144effe77344c2b7b601?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde4098ce08d65e75e1a02889dafef2e42079c3bdb1ab2480cffb7da65bb368940f270a7646881d144effe77344c2b7b601&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_11", "Checksum": "855c17c4e68296f5375974a492098c91"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2019 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons-/Gemeindesteuer 2014/15 und 2016 / Direkte Bundessteuer 2014/15 und 2016 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:58", "Checksum": "514e9a755f0321e58e634fdb521a9eba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2019 11\nRegeste:\nKantons-/Gemeindesteuer 2014/15 und 2016 / Direkte Bundessteuer 2014/15 und 2016 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\ngewährt werden, die unmittelbar oder mittelbar mit der juristischen Person\nbeteiligungsrechtliche Beziehungen haben. Verdeckt sind solche Leistungen insofern, als\nsie buchmässig nicht offen ausgewiesen werden, sondern unter einem Aufwandtitel der\nErfolgsrechnung belastet werden. Dem Beteiligten oder einer diesem nahe stehenden\nPerson werden Leistungen erbracht, welche im normalen Geschäftsverkehr einem\nunbeteiligten Dritten nicht gewährt würden (sog. Drittvergleich, Prinzip des \"dealing at\narm's length\"). Dies kann durch eine eigentliche Ausschüttung oder eine\nGewinnvorwegnahme geschehen (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich\nMeuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 58 N. 93 ff.; vgl. auch § 25 Abs. 1\nder Verordnung zum Steuergesetz vom 30. Januar 2001, BGS 632.11). Solche geldwerte\nLeistungen sind nach der Rechtsprechung immer dann anzunehmen, wenn (a) die\nGesellschaft keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält, (b) der Aktionär direkt\noder indirekt (z.B. über eine ihm nahestehende Person oder Unternehmung) einen Vorteil\nerhält, der einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugebilligt worden wäre, die\nLeistung also insofern ungewöhnlich ist, und (c) der Charakter dieser Leistung für die\nGesellschaftsorgane erkennbar war (BGE 131 II 593 E. 5.1; Urteil BGer 2C_272/2011 vom\n5. Dezember 2011 E. 3.1 und 3.2.1; Urteil BGer 2C_265/2009 vom 1. September 2009\nE. 2.1 mit Hinweisen). Als geldwerte Leistungen gelten insbesondere Ertragsverzichte\nzugunsten des Aktionärs oder einer ihm nahestehenden Person, die bei der Gesellschaft\nzu einer entsprechenden Kürzung des in der Erfolgsrechnung ausgewiesenen Gewinnes\nführen. Solche Ertragsverzichte liegen vor, wenn die Gesellschaft auf ihr zustehende\nEinnahmen ganz oder teilweise zugunsten des Aktionärs oder diesem nahestehenden\nPersonen verzichtet bzw. wenn diese nicht jene Gegenleistung erbringen, welche die\nGesellschaft von einem unbeteiligten Dritten fordern würde (BGE 138 II 57 E. 2.2; Urteile\nBGer 2C_680/2011 und 2C_681/2011 vom 16. Januar 2012 E. 2.1; Urteil\nBGer 2C_863/2011 vom 13. Juni 2012 E. 2.1; Urteil BGer 2C_272/2011 vom 5. Dezember\n2011 E. 3.3.1). Zu prüfen ist demnach, wie gegenüber einem unbeteiligten Dritten\ngehandelt worden wäre. Dabei kommt es darauf an, was die für das Unternehmen\nhandelnden Organe in guten Treuen als betrieblich begründet angesehen haben. Allein\nUngeschicklichkeit der Unternehmensleitung führt nicht zur Besteuerung der Leistung. Ein\ngewichtiges Indiz für eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn zwischen AG\nund Aktionär unübliche Rechtsgeschäfte vollzogen werden (zum Ganzen\nRichner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 58 N. 97 f., m.w.H.).\n\n3.3 Das Bundesgericht hat sich in seiner Rechtsprechung verschiedentlich zur Frage\ngeäussert, was unter dem Begriff des nicht geschäftsmässig begründeten Aufwandes zu\n\nUrteil A 2019 11\n8\n\nverstehen ist. Im Entscheid 2P.153/2002 (auch: 2A.358/2002) vom 29. November 2002\nführte es in Erwägung 3.2 dazu aus: «Art. 58 Abs. 1 Bst. b DBG zählt zwar Beispiele von\ngeschäftsmässig nicht begründetem Aufwand auf, definiert indessen den Begriff des\ngeschäftsmässig begründeten bzw. nicht begründeten Aufwands nicht näher. Es muss\ndeshalb im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände bestimmt werden, ob ein steuerlich\nabzugsfähiger Aufwand vorliegt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die einzelnen\nAufwendungen tatsächlich für die Unternehmung notwendig sind. Es genügt, wenn ein\nobjektiver Zusammenhang mit der Unternehmungstätigkeit besteht (Ernst Höhn/Robert\nWaldburger, Steuerrecht, Band II, 9. Aufl., Bern 2002, N. 54 zu § 46). Die\ngeschäftsmässige Begründetheit einer Aufwendung orientiert sich am unternehmerischen\nZweck. Der wirtschaftliche Nutzen und Erfolg einer Aufwendung ist dabei nicht allein\nentscheidend. Insbesondere ist es den Steuerbehörden untersagt, ihr eigenes Ermessen\nan die Stelle desjenigen des Geschäftsführers zu setzen. Eine Geschäftsaufwendung ist\ngrundsätzlich geschäftsmässig begründet, wenn der Betrieb und der mit ihm verfolgte\nZweck der Gewinnerzielung mit der Aufwendung in einem kausalen Zusammenhang\nstehen. Damit die Aufwendung der betrieblichen Sphäre zugeordnet werden kann, muss\ndie Kausalität zwischen Betrieb und Aufwendung sachlich sein, wobei die Sachlichkeit\neiner Aufwendung mit Hilfe des handelsrechtlichen Begriffs der objektivierten\nSorgfaltspflicht des ordentlichen Geschäftsführers bestimmt wird. Das Bundesgericht hat\nzur Verletzung der Sorgfaltspflicht festgehalten, dass das Verhältnis von Leistung und\nGegenleistung in einem Missverhältnis stehen muss, das ungewöhnlich ist und sich mit\neinem sachgemässen Geschäftsgebaren nicht vereinbaren lässt (BGE 113 Ib 23 E. 2c).\nWas nach kaufmännischer Auffassung in guten Treuen zum Kreis der Aufwendungen\ngerechnet werden kann, ist steuerlich als geschäftsmässig begründet anzuerkennen. Nicht\nentscheidend ist, ob ein Betrieb auch ohne den in Frage stehenden Aufwand\nausgekommen wäre und ob dieser Aufwand im Sinne einer rationellen und\ngewinnorientierten Betriebsführung zweckmässig war (StE 1988, B 27.6 Nr. 5, E. 2c, mit\nHinweisen auf Rechtsprechung und Lehre; Peter Brülisauer/Marco Mühlemann, in:\nZweifel/Beusch, a.a.O., Art. 58 N. 183 ff.). Auch kann eine Aktiengesellschaft mit ihren\nAktionären zivilrechtliche Verträge abschliessen, ohne dass eine verdeckte\nGewinnausschüttung vorliegt. Sie kann grundsätzlich derartige Verträge mit ihren\nAktionären abschliessen wie mit beliebigen Dritten, solange damit nicht Leistungen\nerbracht werden, die einem aussenstehenden Dritten nicht eingeräumt würden (vgl.\nBGE 107 Ib 325; ASA 53 54, E. 2, S. 58).»\n\n"}