{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-11_2020-02-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_11_5725904a692227324825c1f1a293ecde4098ce08d65e75e1a02889dafef2e42079c3bdb1ab2480cffb7da65bb368940f270a7646881d144effe77344c2b7b601?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde4098ce08d65e75e1a02889dafef2e42079c3bdb1ab2480cffb7da65bb368940f270a7646881d144effe77344c2b7b601&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_11", "Checksum": "855c17c4e68296f5375974a492098c91"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2019 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons-/Gemeindesteuer 2014/15 und 2016 / Direkte Bundessteuer 2014/15 und 2016 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:58", "Checksum": "514e9a755f0321e58e634fdb521a9eba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2019 11\nRegeste:\nKantons-/Gemeindesteuer 2014/15 und 2016 / Direkte Bundessteuer 2014/15 und 2016 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n2.2 Ist der Sachverhalt unklar und daher zu beweisen, endet die Beweiswürdigung mit\ndem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu\ngelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie\nBeweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche\nSachverhalt verwirklicht hat. Gelangt das Verwaltungsgericht nicht zum Ergebnis, dass\nsich der in Frage stehende Sachverhalt verwirklicht hat, so fragt sich, wer die Folgen der\nBeweislosigkeit zu tragen hat. Nach der objektiven Beweislastregel ist bei Beweislosigkeit\nzu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (BGE 130 III 321 E. 3.2;\nUrteil BGer 4C.269/2005 vom 16. November 2006 E. 6.2.2). Diese Beweislastregel greift\nfreilich erst dann, wenn es sich unter Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes\nund des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung als unmöglich erweist, den Sachverhalt\nzu ermitteln.\n\n2.3 Für die Beweislast gilt auch im Bereich des öffentlichen Rechts Art. 8 ZGB als\nallgemeiner Rechtsgrundsatz. Demnach hat jene Partei das Vorhandensein einer\n\nUrteil A 2019 11\n6\n\nTatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet (BGE 133 V 216 E. 5.5). Im Steuerrecht\ngilt der allgemein anerkannte Grundsatz, wonach die Steuerbehörde die Beweislast für\nsteuerbegründende und steuererhöhende Tatsachen trägt, während der Steuerpflichtige\nfür die steueraufhebenden und steuermindernden Tatsachen beweisbelastet ist. Die\nTatsache, dass in diesen Verfahren die Untersuchungsmaxime gilt, hat indessen nicht zur\nFolge, dass sich die Frage der Beweislastverteilung nicht stellen würde. Auch wenn die\nSteuerverwaltung im Einschätzungs- und Einspracheverfahren in Befolgung ihrer\nUntersuchungspflicht alle zumutbaren Erhebungen durchführt, kann es sich ergeben, dass\nder für die Steuerveranlagung massgebende Tatbestand sich nicht oder nur teilweise\nermitteln lässt und nach Abschluss der Untersuchung eine nicht zu beseitigende\nUngewissheit des Tatbestandes bleibt. Zu wessen Ungunsten sich diese Ungewissheit\nauswirkt, ergibt sich aus den Beweislastregeln, die die Folgen der Beweislosigkeit ordnen\n(BGE 92 I 253 E. 2 f.).\n\n3. Im hier zu beurteilenden Fall ist zunächst umstritten, ob die Rekursgegnerin für die\nSteuerperiode 2014/2015 zu Recht Aufrechnungen in Höhe von insgesamt Fr. 178'753.–\nvorgenommen und in der Folge korrekterweise einen Reingewinn von Fr. __ veranlagt hat.\n\n3.1 Der steuerbare Reingewinn der juristischen Personen setzt sich gemäss Art. 58\nAbs. 1 DBG bzw. § 59 Abs. 1 StG (vgl. auch Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die\nHarmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember\n1990, StHG, SR 642.14) zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter\nBerücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres (Bst. a DBG bzw. Ziff. 1 StG), allen\nvor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des\nGeschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand\nverwendet werden, wie insbesondere Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder\nWertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens, geschäftsmässig nicht\nbegründeten Abschreibungen und Rückstellungen, Einlagen in die Reserven,\nEinzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus\nals Gewinn versteuerten Reserven erfolgen, offene und verdeckte Gewinnausschüttungen\nund geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte (Bst. b DBG bzw. Ziff. 2\nStG), sowie den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen mit Einschluss der\nKapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne (Bst. c DBG bzw. Ziff. 3 StG).\n\n3.2 Bei verdeckten Gewinnausschüttungen handelt es sich um geldwerte Leistungen\nund Vorteile, die ohne entsprechende Gegenleistung an Personen – an Nahestehende –\n\nUrteil A 2019 11\n7\n\n"}