{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-11_2020-02-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_11_5725904a692227324825c1f1a293ecde4098ce08d65e75e1a02889dafef2e42079c3bdb1ab2480cffb7da65bb368940f270a7646881d144effe77344c2b7b601?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde4098ce08d65e75e1a02889dafef2e42079c3bdb1ab2480cffb7da65bb368940f270a7646881d144effe77344c2b7b601&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_11", "Checksum": "855c17c4e68296f5375974a492098c91"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2019 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons-/Gemeindesteuer 2014/15 und 2016 / Direkte Bundessteuer 2014/15 und 2016 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:58", "Checksum": "514e9a755f0321e58e634fdb521a9eba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2019 11\nRegeste:\nKantons-/Gemeindesteuer 2014/15 und 2016 / Direkte Bundessteuer 2014/15 und 2016 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nF. Mit Schreiben vom 30. August 2019 liess die Rekurrentin ihre Replik mit folgenden\nAnträgen einreichen: Der Einspracheentscheid 2014/15 bzw. Nichteintretensentscheid\n2016 der Steuerverwaltung des Kantons Zug vom 2. Mai 2019 sei aufzuheben; der\nverbuchte Zinsaufwand von 12% auf dem Passivdarlehen (D.________) in den\nGeschäftsjahren 2014/15 und 2016 sei mindestens im Umfang von 6% zu akzeptieren: Für\ndie Steuerperiode 2014/2015 betreffend Kantons-/Gemeindesteuern sowie direkte\nBundessteuer sei der steuerbare Reingewinn auf Fr. __ (Reinverlust Fr. minus __ +\nverbuchter Zinsaufwand Fr. __ abzüglich Finanzaufwand 6% Fr. 100'110.–\n[= Fr. 3'000’000.– x 6% / 365 x 203]) festzusetzen. Die Zinsaufrechnung sei auf\nFr. 100’890.– (Fr. 201’000.– abzüglich Fr. 100’110.–) zu beschränken. Das steuerbare\ngesamte Eigenkapital sei bei Fr. __ zu belassen; für die Steuerperiode 2016 betreffend\nKantons-/Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer sei der steuerbare Reingewinn\nauf null festzusetzen, die Seite mit der Aufschrift «Begründung zur Veranlagung» sei\nersatzlos wegzulassen, das steuerbare gesamte Eigenkapital sei bei Fr. __ zu belassen;\nder Rekurs bzw. die Beschwerde sei entsprechend gutzuheissen; unter Kosten- und\n\nUrteil A 2019 11\n4\n\nEntschädigungsfolge zu Lasten der Steuerverwaltung des Kantons Zug. Auf die\nAusführungen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nG. Am 15. Oktober 2019 reichte die Rekursgegnerin ihre Duplik ein und hielt an ihren\nAnträgen fest. Auf die Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden\nErwägungen eingegangen.\n\nH. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 stellte das Verwaltungsgericht der Rekurrentin\ndie Duplik zur Kenntnisnahme zu. Daraufhin gingen beim Verwaltungsgericht keine\nweiteren sachbezüglichen Stellungnahmen mehr ein.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1.\n1.1 Gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom\n14. Dezember 1990 (DBG, SR 642.11) kann der Steuerpflichtige gegen\nEinspracheentscheide der Veranlagungsbehörde für die direkte Bundessteuer innert 30\nTagen nach der Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen\nRekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Nach § 75 Abs. 1 des\nVerwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976 (VRG, BGS 162.1) ist das\nVerwaltungsgericht die kantonale Rekursbehörde im Sinne der Vorschriften über die\ndirekte Bundessteuer. Die Beschwerden werden, unter Vorbehalt abweichender und\nergänzender Vorschriften des Bundesrechts, wie kantonale Steuerstreitigkeiten behandelt\n(§ 75 Abs. 2 VRG). Gemäss § 136 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 25. Mai 2000 (StG,\nBGS 632.1) kann die steuerpflichtige Person gegen den Einspracheentscheid der\nkantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen schriftlich Rekurs beim Verwaltungsgericht\nerheben. Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die notwendigen\nBeweisunterlagen sind beizulegen oder zu bezeichnen (§ 136 Abs. 3 StG; ähnlich Art. 140\nAbs. 2 DBG). Die vorliegende Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer) und der\nvorliegende Rekurs (bezüglich der kantonalen Steuern) werden der einfacheren Lesbarkeit\nhalber im Folgenden – mit Ausnahme des Rechtsspruchs im Dispositiv – beide als Rekurs\nbezeichnet, wobei der Begriff „Rekurs“ beide Rechtsmittel (Beschwerde und Rekurs)\numfasst. Der vorliegende Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 2. Mai 2019 wurde\n\nUrteil A 2019 11\n5\n\nam 3. Juni 2019 und damit fristgerecht eingereicht. Er entspricht auch den übrigen\nformellen Anforderungen, weshalb darauf einzutreten ist.\n\n2.\n2.1 Das Verwaltungsgericht kann Einspracheentscheide der kantonalen\nSteuerverwaltung sowohl bezüglich kantonaler Steuern (§ 63 Abs. 3 VRG i.V.m. § 74\nAbs. 2 VRG i.V.m. § 121 StG i.V.m. § 136 Abs. 2 StG) als auch bezüglich der direkten\nBundessteuer (Art. 140 Abs. 3 DBG) in vollem Umfang überprüfen. Das\nVerwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m.\n§ 121 StG i.V.m. § 137 Abs. 1 StG sowie Art. 142 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 130 Abs. 1\nDBG). Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 74 Abs. 2 VRG\ni.V.m. § 121 StG i.V.m. § 137 Abs. 2 StG sowie Art. 143 Abs. 1 DBG). Das\nVerwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den – unter Mitwirkung der\nVerfahrensbeteiligten – festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, d.h.\ndenjenigen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm\ndiejenige Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Aus der Rechtsanwendung von\nAmtes wegen folgt, dass das Verwaltungsgericht als Rekursinstanz nicht an die rechtliche\nBegründung der Begehren gebunden ist und einen Rekurs auch aus anderen als den\ngeltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im\nErgebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann.\n\n"}