{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-11_2020-02-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_11_5725904a692227324825c1f1a293ecde4098ce08d65e75e1a02889dafef2e42079c3bdb1ab2480cffb7da65bb368940f270a7646881d144effe77344c2b7b601?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde4098ce08d65e75e1a02889dafef2e42079c3bdb1ab2480cffb7da65bb368940f270a7646881d144effe77344c2b7b601&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_11", "Checksum": "855c17c4e68296f5375974a492098c91"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2019 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons-/Gemeindesteuer 2014/15 und 2016 / Direkte Bundessteuer 2014/15 und 2016 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:58", "Checksum": "514e9a755f0321e58e634fdb521a9eba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2019 11\nRegeste:\nKantons-/Gemeindesteuer 2014/15 und 2016 / Direkte Bundessteuer 2014/15 und 2016 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nABGABERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz\nDr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Ivo Klingler\na.o. Gerichtsschreiber: MLaw Andreas Wehowsky\n\nU R T E I L vom 20. Februar 2020 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________ AG\nRekurrentin\nvertreten durch C.________ AG\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug\nRekursgegnerin\n\nbetreffend\n\nKantons-/Gemeindesteuer 2014/15 und 2016\nDirekte Bundessteuer 2014/15 und 2016\n\nA 2019 11\n2\n\nA. Mit Veranlagung vom 28. November 2018 setzte die Steuerverwaltung des\nKantons Zug die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer der\nSteuerperioden 2014/2015 und 2016 für die A.________ AG fest. Für die Steuerperiode\n2014/2015 ging die Steuerverwaltung von einem satzbestimmenden Reingewinn von\nFr. __ und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. __ aus. Beim steuerbaren Gewinn\nhatte die Steuerverwaltung zusätzlich zum ausgewiesenen Verlust von Fr.__ nebst\nweiteren Korrekturen und Aufrechnungen den Betrag von Fr. 178'753.– infolge verdeckter\nGewinnausschüttungen und Gewinnvorwegnahmen aus der übermässigen Verzinsung\neines von einer nahestehenden Person gewährten Darlehens angerechnet. In der\nVeranlagung für die Steuerperiode 2016 ging die Steuerverwaltung von einem\nsatzbestimmenden Reingewinn von Fr. 0.– und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. __\naus. Dabei nahm die Steuerverwaltung zusätzlich zum deklarierten Verlust von Fr. __\nwiederum Aufrechnungen infolge verdeckter Gewinnausschüttungen und\nGewinnvorwegnahmen aus der übermässigen Verzinsung desselben Darlehens im Betrag\nvon Fr. 218'534.– vor, was in einem gesamthaften Verlust von noch Fr.__ resultierte.\n\nB. Am 28. Dezember 2018 liess die steuerpflichtige Gesellschaft Einsprache gegen\ndie Veranlagungen der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuern\nder Steuerperioden 2014/2015 und 2016 erheben und beantragen, der steuerbare\nReingewinn der Steuerperiode 2014/2015 sei auf null (Fr. minus __) festzusetzen; die\nAufrechnung von Fr. 178’753.– sei zu unterlassen und der verbuchte\nDarlehenszinsaufwand vollumfänglich zu akzeptieren; der steuerbare Reingewinn der\nSteuerperiode 2016 sei auf null (Fr. minus __) sowie der Vorjahresverlust auf\nFr. minus __) festzusetzen; die Aufrechnung von Fr. 218’534.– sei zu unterlassen und der\nverbuchte Darlehenszinsaufwand sei vollumfänglich zu akzeptieren. Mit\nEinspracheentscheid vom 2. Mai 2019 trat die Steuerverwaltung des Kantons Zug auf die\nEinsprache gegen die Veranlagung der Steuerperiode 2016 nicht ein und wies die\nEinsprache gegen die Veranlagung der Steuerperiode 2014/2015 ab.\n\nC. Mit Schreiben vom 3. Juni 2019 (Postaufgabe gleichentags) liess die A.________\nAG (nachfolgend: Rekurrentin) gegen den Einspracheentscheid vom 2. Mai 2019 beim\nVerwaltungsgericht Rekurs einreichen und beantragen, der Einspracheentscheid 2014/15\nbzw. Nichteintretensentscheid 2016 der Steuerverwaltung des Kantons Zug vom 2. Mai\n2019 sei aufzuheben; der verbuchte Zinsaufwand von 12% auf dem Passivdarlehen\n(D.________) in den Geschäftsjahren 2014/15 und 2016 sei vollumfänglich zu\nakzeptieren; für die Steuerperiode 2014/2015 betreffend Kantons-/Gemeindesteuern\n\nUrteil A 2019 11\n3\n\nsowie direkte Bundessteuer sei der steuerbare Reingewinn auf null (Fr. minus __)\nfestzusetzen, die Zinsaufrechnung von Fr. 178’753.– sei zu unterlassen und der verbuchte\nDarlehenszinsaufwand vollumfänglich zu akzeptieren; für die Steuerperiode 2016\nbetreffend Kantons-/Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer sei der steuerbare\nReingewinn auf null (Fr. minus __) sowie der Vorjahresverlust (auf Fr. minus __)\nfestzusetzen, die Zinsaufrechnung von Fr. 218’534.– sei zu unterlassen und der verbuchte\nDarlehenszinsaufwand sei vollumfänglich zu akzeptieren; der Rekurs bzw. die\nBeschwerde sei vollumfänglich gutzuheissen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu\nLasten der Steuerverwaltung des Kantons Zug. Auf die Ausführungen wird, soweit\nerforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nD. Den Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– bezahlte die Rekurrentin fristgerecht.\n\nE. Am 12. Juli 2019 reichte die Steuerverwaltung des Kantons Zug (nachfolgend:\nRekursgegnerin) ihre Vernehmlassung ein mit dem Antrag, der Rekurs vom 3. Juni 2019\nsei abzuweisen, soweit auf ihn einzutreten sei, und im Übrigen sei der\nEinspracheentscheid vom 2. Mai 2019 zu bestätigen, unter Kostenfolgen zu Lasten der\nRekurrentin. Auf die Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden\nErwägungen eingegangen.\n\n"}