5. Mitteilung an die Rekurrentin, an die Rekursgegnerin und z.K. an die Steuerverwaltung des Kantons Zug, an die Finanzverwaltung des Kantons Zug (zum Vollzug von Ziff. 2 und 3 des Dispositivs) sowie nach Eintritt der Rechtskraft (anonymisiert) an alle gemeindlichen Grundstückgewinnsteuer-Kommissionen im Kanton Zug. Rückerstattung des Kostenvorschusses an die Rekurrentin und Rechnungsstellung an die Rekursgegnerin nach Eintritt der Rechtskraft.